Suchterkrankung am Arbeitsplatz: ein Tabuthema, das jeden treffen kann. Was müssen Sie dem Chef sagen? Droht die Kündigung? Und wie finden Sie zurück in den Beruf? Ihre Rechte und Strategien im Überblick.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über das Arbeitsrecht. Für individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder an Ihre Gewerkschaft. Rechtliche Grundlagen können sich ändern.
Muss ich dem Arbeitgeber von meiner Sucht erzählen?
Grundsätzlich gilt: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nichts über Ihre Suchterkrankung mitteilen. Die Krankheit gehört zu Ihrer Privatsphäre. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Informationspflichten
- Bei Gefährdung anderer: Wenn Sie Sicherheitsaufgaben wahrnehmen (z. B. Maschinenführung, Busfahren) und Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist
- Bei Arbeitsunfähigkeit: Sie müssen sich krankmelden – aber nicht die Diagnose nennen
- Bei berechtigten Kontrollen: Ein positives Testergebnis bei einer zulässigen Kontrolle müssen Sie in der Regel einräumen
- Bei Reha-Antrag: Für einen Antrag auf berufliche Rehabilitation ist Offenheit erforderlich
Die Krankmeldung: Was der Arbeitgeber erfährt
Bei einer Krankmeldung teilen Sie dem Arbeitgeber mit:
- dass Sie arbeitsunfähig sind
- seit wann
- die voraussichtliche Dauer (bei einem Entzug oft 2–4 Wochen)
Seit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erhält der Arbeitgeber keine Diagnose und keinen Diagnoseschlüssel mehr – nur die Information, dass und wie lange Sie arbeitsunfähig sind. Der frühere „gelbe Schein“ ist abgeschafft.
Kündigung wegen Sucht: Was ist erlaubt?
Die gute Nachricht: Eine Kündigung allein wegen der Erkrankung ist in der Regel unwirksam. Sucht gilt als Krankheit – und eine krankheitsbedingte Kündigung ist an hohe Hürden geknüpft.
Kündigungsschutz
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur bei lang andauernder Erkrankung mit negativer Prognose möglich – nicht bei einer behandelbaren Suchterkrankung.
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei Fehlverhalten – etwa Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, Unpünktlichkeit oder Arbeitsverweigerung – kann gekündigt werden, aber in der Regel erst nach Abmahnung.
Kündigungsverbot bei Reha
Während einer medizinisch notwendigen Entzugsbehandlung oder Reha besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot (§ 15 SGB IX).
Probezeit
In der Probezeit (max. 6 Monate) gilt erleichterter Kündigungsschutz – eine Kündigung ist auch ohne Angabe von Gründen möglich.
Lohnfortzahlung während der Behandlung
Während eines stationären Entzugs oder einer Reha haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung – unter bestimmten Bedingungen:
Ihre Ansprüche
- Entgeltfortzahlung: die ersten 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz)
- Krankengeld: danach springt die Krankenkasse ein – rund 70 % des Bruttogehalts, maximal 90 % des Nettogehalts
- Übergangsgeld: bei Reha-Maßnahmen der Rentenversicherung – etwa 68 % des letzten Nettogehalts (mit Kindern 75 %)
- Insolvenzgeld: wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist
Die 6-Wochen-Regel verstehen
Bei derselben Erkrankung zahlt der Arbeitgeber maximal 6 Wochen das Gehalt weiter. Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld.
Wichtig: Bei einer „neuen“ Erkrankung beginnt die 6-Wochen-Frist von vorn. Ob Entzug und anschließende Reha als unterschiedliche Behandlungsphasen gelten, klären Sie am besten direkt mit Ihrer Kasse.
Das Gespräch mit dem Arbeitgeber: Strategien
Wenn Sie sich entscheiden, offen zu sein – etwa um Verständnis für eine längere Behandlung zu bekommen:
-
Vorbereitung
Informieren Sie sich vorher über Ihre Rechte. Liegt eine ärztliche Empfehlung für die Behandlung vor? Bereiten Sie eine Lösung für Ihre Aufgaben vor – Vertretung oder Delegation.
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Der richtige Zeitpunkt
Wählen Sie einen ruhigen Moment – nicht unter Stress und nicht direkt nach einem Vorfall. Vereinbaren Sie das Gespräch bewusst als Termin.
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Sachlich bleiben
Formulieren Sie positiv: „Ich habe ein Problem erkannt und möchte es angehen.“ Nicht: „Ich bin süchtig und kaputt.“
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Lösungen anbieten
Zeigen Sie, dass Sie Verantwortung übernehmen: „Die Behandlung ist organisiert, meine Projekte übernimmt in der Zeit eine Kollegin.“
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Dokumentation
Notieren Sie sich den Gesprächsverlauf. Bei Zusagen des Arbeitgebers: eine schriftliche Bestätigung einholen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 SGB IX):
- Ziel: die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sichern und dauerhafte Erwerbsminderung vermeiden
- Beteiligte: Sie, der Arbeitgeber, die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt, gegebenenfalls der Betriebsrat
- Inhalt: Analyse der Arbeitsfähigkeit, Anpassung der Arbeitsbedingungen, schrittweise Wiedereingliederung
- Freiwilligkeit: Das BEM ist für Sie freiwillig – Sie müssen nicht teilnehmen. Es kann aber helfen, Verständnis zu schaffen und Lösungen zu finden.
Die Rückkehr in den Job: Hamburger Modell
Das „Hamburger Modell“ beschreibt die bewährte schrittweise Wiedereingliederung nach einer Suchtbehandlung:
- Vorabgespräch: Kontakt zum Arbeitgeber vor der Rückkehr, Klärung der Erwartungen auf beiden Seiten
- Schrittweise Rückkehr: Beginn mit reduzierter Arbeitszeit (50–75 %), langsame Steigerung über Wochen
- Arbeitsplatzanpassung: Vermeidung von Auslösern, gegebenenfalls Versetzung in eine andere Abteilung
- Begleitung: regelmäßige Gespräche mit Vorgesetzten und Betriebsarzt
- Nachsorge: Fortführung von Therapie und Selbsthilfegruppen neben dem Beruf
Recht auf Teilzeit?
Für die Wiedereingliederung gibt es keinen automatischen Anspruch auf Teilzeit. Sie können jedoch einen Antrag stellen – den muss der Arbeitgeber prüfen und darf ihn nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Eine gute Begründung: Ihre gesundheitliche Situation nach der Behandlung.
Arbeitslosigkeit und Sucht: Was tun?
Wenn Sie Ihren Job verloren haben oder arbeitslos sind:
- Anspruch auf ALG I: wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren
- Leistungen der Agentur für Arbeit: Kostenübernahme für Entzug und berufliche Reha ist möglich
- Krankheit ist kein Sanktionsgrund: Leistungen dürfen nicht wegen der Erkrankung gekürzt werden
- Während der Behandlung: Sie gelten als nicht verfügbar für den Arbeitsmarkt – die Vermittlung ruht
Berufliche Reha: Ein neuer Start
Wenn Sie Ihren alten Beruf nicht mehr ausüben können oder wollen:
- Umschulung: ein neuer Beruf, der mit Ihrer Situation vereinbar ist
- Erstberufsausbildung: wenn Sie noch nie einen Beruf gelernt haben
- Existenzgründung: Unterstützung durch die Rentenversicherung ist möglich
Die Rentenversicherung trägt die Kosten und zahlt Übergangsgeld. Voraussetzung: realistische Aussicht auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
Unsicher, was Sie dem Chef sagen sollen?
Wir beraten Sie anonym und kostenfrei – auch zu arbeitsrechtlichen Fragen. Von Menschen, die diesen Weg selbst gegangen sind.
Beratung anfordernHäufige Fragen
Kann ich während der Reha gekündigt werden?
In der Regel nein: Während einer medizinisch notwendigen Maßnahme zur Teilhabe (Entzug, Reha) besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot (§ 15 SGB IX). Ausnahmen gibt es bei kleinen Betrieben ohne Kündigungsschutz oder bei schwerem Fehlverhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Muss ich bei der Bewerbung meine Suchtgeschichte angeben?
Nein. Sie müssen weder die Sucht noch eine frühere Behandlung angeben – Fragen danach sind unzulässig. Ausnahme: Berufe mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen (etwa Pilot:innen oder Lokführer:innen).
Was ist mit der Betriebsrente?
Die Betriebsrente ist in der Regel geschützt. Bei einer Umschulung oder Erwerbsminderung können Sie die Anwartschaften oft übertragen oder – je nach Versorgungsordnung – auszahlen lassen.
Darf der Arbeitgeber Alkoholkontrollen machen?
Nur unter strengen Voraussetzungen: bei konkretem Verdacht, bei Gefährdung anderer oder in besonders sensiblen Bereichen. Regelmäßige Kontrollen ohne konkreten Anlass sind rechtswidrig.