Gemeinnützig (VR 12752)
Brücken Suchthilfe e.V. ist ein eingetragener, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein. Zuwendungen an uns sind steuerlich absetzbar (§ 10b EStG).
Als gemeinnützig anerkannter Verein (VR 12752) stellen wir Ihnen nach Eingang Ihrer Spende eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster aus. Bis 300 Euro genügt sogar Ihr Kontoauszug.
Ehrlich statt Werbesprech: Eine Bescheinigung darf nach dem Gesetz erst ausgestellt werden, wenn das Geld tatsächlich auf unserem Konto ist. Genau so halten wir es.
Drei Fakten, die Sie über Ihre Spendenbescheinigung wissen sollten.
Brücken Suchthilfe e.V. ist ein eingetragener, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein. Zuwendungen an uns sind steuerlich absetzbar (§ 10b EStG).
Für Spenden bis 300 Euro akzeptiert das Finanzamt in der Regel den vereinfachten Nachweis: Ihr Kontoauszug oder der Beleg Ihrer Banking-App.
Sie erhalten die Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster als PDF – wir melden uns kurz wegen Ihrer Anschrift (Pflichtangabe).
Ihre Spende baut auf einem Fundament, das heute schon Menschen trägt.
Jede Woche: kostenlose, anonyme Selbsthilfegruppen in Düsseldorf und Hilden.
Deutschlandweit: kostenlose Bücher für Menschen, die sie sich gerade nicht leisten können.
Persönlich erreichbar: anonymer Chat per WhatsApp und Telegram – ohne Wartezeit auf einen Termin.
Warum wir keine Finanzierungsstände zeigen: Wir sind ein junger Verein – unser erster geprüfter Finanzbericht erscheint im März 2027. Bis dahin versprechen wir lieber nichts mit Zahlen, die noch nicht geprüft sind. Stattdessen zeigen wir Ihnen genau, was wir vorhaben – und melden dann geprüft, was daraus geworden ist.
Nach Eingang Ihrer Spende – nicht vorher, nicht auf Antrag nötig.
Sobald Ihre Überweisung auf unserem Konto ist, stellen wir die Bescheinigung aus – früher darf es nach dem Gesetz niemand.
Bei Daueraufträgen auf Wunsch eine Sammelbescheinigung zum Jahresende – schreiben Sie uns einfach.
Sie bekommen die Bescheinigung als PDF per E-Mail – auf Wunsch auch als Original per Post.
Vier Zusagen, die nicht von uns erfunden sind, sondern in unserer Satzung stehen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden – unverhältnismäßige Vergütungen sind ausgeschlossen.
Vereinsämter werden bei uns grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ihre Spende fließt in die Arbeit, nicht in Posten.
Von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer kontrollieren die Kassenführung und berichten.
Unser erster Finanzbericht für 2026 erscheint geprüft und öffentlich – hier auf der Transparenz-Seite.
Keine Steuerberatung – aber die vier Fakten, die zählen.
≈ 30 € Steuerersparnis
Richtwert ohne Gewähr: Die tatsächliche Erstattung hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz und Ihrem Einkommen ab. Gültig bis zur Höchstgrenze von 20 % des Gesamteinkommens.| Ihre Spende | bei 15 % | bei 25 % | bei 30 % | bei 35 % | bei 42 % |
|---|---|---|---|---|---|
| 50 € | 8 € | 13 € | 15 € | 18 € | 21 € |
| 100 € | 15 € | 25 € | 30 € | 35 € | 42 € |
| 250 € | 38 € | 63 € | 75 € | 88 € | 105 € |
| 500 € | 75 € | 125 € | 150 € | 175 € | 210 € |
| 1.000 € | 150 € | 250 € | 300 € | 350 € | 420 € |
Formular ausfüllen, Bankdaten per E-Mail erhalten, bei Ihrer eigenen Bank überweisen. Mehr ist nicht nötig.
Ihre Absicht ist bei uns eingegangen. Jetzt nur noch überweisen – alles steht hier und kommt zusätzlich per E-Mail:
Am schnellsten: GiroCode mit Ihrer Banking-App einscannen – Empfänger, Betrag und Verwendungszweck sind bereits ausgefüllt. Sie prüfen nur noch und bestätigen.
Steuer: Bis 300 € genügt dem Finanzamt in der Regel Ihr Kontoauszug. Für höhere Beträge erhalten Sie nach Geldeingang Ihre Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster.
Keiner. Offiziell heißt das Dokument Zuwendungsbestätigung nach § 50 Abs. 1 EStDV – umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung. Alle Begriffe meinen dasselbe und sind steuerlich gleichwertig.
Weil das Gesetz es so vorschreibt: Eine Zuwendungsbestätigung darf erst nach tatsächlichem Geldeingang ausgestellt werden. Alles andere wäre unseriös. Gut zu wissen: Bis 300 Euro genügt dem Finanzamt in der Regel Ihr Kontoauszug – Sie brauchen dann gar keine Bescheinigung.
In der Anlage Sonderausgaben im Bereich Spenden und Mitgliedsbeiträge. Die Bescheinigung müssen Sie nicht mitschicken – aber aufbewahren, falls das Finanzamt nachfragt.
Ja – per Überweisung ohne Namensangabe. Dann können wir allerdings keine Bescheinigung ausstellen, weil diese Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift enthalten muss. Herzlichen Dank auch für anonyme Hilfe!
Ja. Auch wenn das Buch an einen Menschen auf der Warteliste geht: Ihre Zuwendung an den Verein ist eine ganz normale Spende – Sie erhalten dafür die übliche Bescheinigung.
Schreiben Sie uns einfach an hello@bruecken-suchthilfe.de – am besten mit dem Verwendungszweck Ihrer Überweisung (BRUE-Code). Wir klären das schnell.
Einmal dem Menschen, der sie braucht – und einmal Ihnen bei der Steuererklärung.