Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Personenbezeichnungen in dieser Satzung in der männlichen Form verwendet. Sie gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Satzung
Brücken Suchthilfe e.V.
Sprachregelung
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Brücken Suchthilfe". Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister und führt den Zusatz „e.V.".
- Förderung von Suchthilfe und Sucht-Selbsthilfe
- Der Verein hat seinen Sitz in Hilden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins sind insbesondere:
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch Suchthilfe, Sucht-Selbsthilfe und Suchtprävention, Rückfallprävention, Krisenintervention und Entstigmatisierung bei stoffgebundenen und stoffungebundenen Abhängigkeiten (z. B. Alkohol, Drogen, Medikamente, Glücksspiel, digitale Medien);
- die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere im Kontext von Suchterkrankungen und Belastungen in Familien sowie Prävention, Stabilisierung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
- die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung, soweit diese der Prävention, Gesundheitskompetenz und Aufklärung im Zusammenhang mit Abhängigkeitserkrankungen, psychischer Gesundheit und Hilfesystemen dient;
- die Förderung der Gleichberechtigung sowie der Teilhabe, soweit dies im Zusammenhang mit Suchthilfe, Schutz, Stabilisierung, Zugangsverbesserung und Entstigmatisierung steht.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufbau und Durchführung von Selbsthilfe- und Peer-Angeboten (online und in Präsenz), einschließlich Qualifizierung ehrenamtlicher Gruppenleitungen sowie Begleitung und Supervision gemäß den Standards der bundesweiten Selbsthilfeförderung (§ 20h SGB V);
- niedrigschwellige, für Hilfesuchende kostenfreie Gruppen-, Beratungs- und Orientierungsangebote (online und in Präsenz) zur Stabilisierung, Krisen- und Rückfallprävention, Angehörigenarbeit sowie Vermittlung in das Hilfesystem; Angebote können fachlich begleitet werden;
- Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Suchtprävention in Lebenswelten (z. B. Kommune, Bildungs- und Jugendeinrichtungen, Quartiere, Arbeitswelt, digitale Lebenswelten), einschließlich Aufklärung und Stärkung der Gesundheitskompetenz;
- zielgruppenspezifische Angebote (insbesondere für Kinder und Jugendliche, Frauen, Angehörige sowie Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten) zur Verbesserung des Zugangs zu Hilfe und zur Teilhabe;
- Öffentlichkeitsarbeit (Kampagnen, Veranstaltungen, Kooperationen, Informationsangebote) zur sachlichen Information, Entstigmatisierung und Förderung eines niedrigschwelligen Zugangs zu Hilfen;
- Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationsmaterialien und Publikationen (digital und print), auch gegen Entgelt, soweit dies der Zweckverwirklichung dient und die steuerlichen Vorgaben eingehalten werden; etwaige Überschüsse werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet;
- Vernetzung und Kooperation mit Kommunen, Selbsthilfe-Kontaktstellen, Krankenkassen (GKV), Trägern der Sozial- und Gesundheitsarbeit, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Partnern in Deutschland und Europa, soweit dies der Zweckverwirklichung dient;
- Qualitätssicherung, Dokumentation und Evaluation der Maßnahmen (Standards, Schutz- und Datenschutzkonzepte, Feedback, Wirkungsorientierung);
- Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Zuwendungen sowie Beantragung und Verwendung von Fördermitteln und öffentlichen Zuschüssen (insbesondere aus Mitteln der GKV, der Länder, des Bundes und der Europäischen Union), soweit diese der Verwirklichung der Satzungszwecke dienen.
- Die Angebote des Vereins dienen der Allgemeinheit. Die Teilnahme an Hilfs- und Präventionsangeboten ist unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft möglich.
- Grundsatz der Teilnahme: freiwillig und ohne Druck. Die Nennung von Klarnamen (oder Firmennamen) ist freiwillig. Auf Wunsch ist die Teilnahme anonym oder unter Pseudonym möglich. Der Verein beachtet die geltenden Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen.
- Vereinssprache ist Deutsch. Zur Verwirklichung der Satzungszwecke kann der Verein Angebote, Informationsmaterialien und Öffentlichkeitsarbeit mehrsprachig durchführen. Über den Einsatz weiterer Sprachen entscheidet der Vorstand.
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittelverwendung, Hilfspersonen, Vergütungen, Auslagenersatz
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke Hilfspersonen einsetzen und sich Dritter bedienen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter beschäftigen oder Honorarkräfte beauftragen (z. B. für fachliche Begleitung, Organisation, Verwaltung, IT), soweit dies zur Zweckverwirklichung erforderlich ist.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vereinsämter – einschließlich Vorstandsämter – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass Art und Umfang der Vergütung durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und – soweit erforderlich – in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden.
- Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig; die Gemeinnützigkeit ist in jedem Fall zu wahren.
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Der Verein kennt ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht) und Fördermitglieder (ohne Stimmrecht).
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung. Der Austritt ist in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
Beiträge und Zuwendungen
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Höhe, Fälligkeit und Ausnahmen regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
- Spenden und sonstige Zuwendungen sind unabhängig von der Mitgliedschaft möglich.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Ein Fachbeirat kann als beratendes Gremium eingerichtet werden.
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
- Die Einladung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden (hybrid oder virtuell). In der Einladung sind Form, technische Zugangsmodalitäten und die Art der Stimmrechtsausübung mitzuteilen; die Ausübung der Mitgliedsrechte muss gewährleistet sein.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für die ordnungsgemäße Geschäftsführung und Mittelverwendung, das Fördermittel- und Spendenmanagement (insbesondere Antragsstellung bei GKV, Landes- und Bundesmitteln) sowie die Umsetzung von Qualitäts-, Dokumentations- und Evaluationsmaßnahmen.
Fachbeirat
- Der Vorstand kann zur fachlichen Qualitätssicherung und zur Unterstützung der Zweckverwirklichung einen Fachbeirat einsetzen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Fachbeirats besteht nicht.
- Der Fachbeirat ist kein Organ des Vereins. Er hat ausschließlich beratende Funktion und keine Entscheidungs-, Weisungs- oder Vertretungsbefugnis.
- Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Vorstand berufen und können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
- Die Tätigkeit im Fachbeirat erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Ein Ersatz notwendiger Auslagen kann nach Maßgabe von § 4 erfolgen. Weitergehende Vergütungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und dürfen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
- Das Nähere (insbesondere Zusammensetzung, Arbeitsweise und Sitzungen) kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese prüfen die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.
Auflösung / Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hilden als juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, zu verwenden hat.